Satzungsentwurf Thüringer Pfarrverein — zur Diskussion für die nächste Mitgliederversammlung am 02. September 2024
Präambel
Der Verein steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn. Er versteht sich als Gemeinschaft der Ordinierten und derer, die auf die Ordination zugehen.
$1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führ den Namen “Thüringer Pfarrvereine.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildburghausen und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Über Änderungen des Vereinssitzes, der stets am Wohnsitz des Vorstandsvorsitzenden sein soll, entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist die Nachfolgeeinrichtung der Vertretung der Pfarrerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, die wiederum Nachfolgeeinrichtung des Thüringer evangelischen Pfarrervereins von 1929 war.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist es, als Berufsverband der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikare und Vikarinnen und ordinierten Gemeinde-pädagogen und Gemeindepädagoginnen (nachfolgend: der Pfarrerschaft) im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (nachfolgend: EKM) die Arbeit und die Lebensbedingungen dieser Personengruppe zu fördern, geschwisterlich zu unterstützen und deren Belange berufspolitisch gegenüber der EKM zu vertreten.
(2) Der Verein erreicht diese Ziele insbesondere durch:
a) Vertretung und Beratung der Mitglieder, deren Angehörigen und Hinterbliebenen in sozial- und dienstrechtlichen Fragen
b) Gewährung von Rechtsschutz bei dienstrechtlichen Auseinandersetzungen
c) Pflege und Förderung des theologischen Gedankenaus¬tausches und der theologischen Gemeinschaft
d) Organisation eines regelmäßigen Pfarrertages als Diskussionsplattform aktueller berufspolitischer und/oder theologischer Fragen
e) Öffentliche Äußerung zu Fragen, die den Berufsstand der Pfarrerschaft betreffen
f) Geschwisterliche Hilfe in Notfällen durch Seelsorge und/ oder finanzielle Unterstützung
g) Mitwirkung bei landeskirchlichen Regelungen, die den Berufsstand der Pfarrerschaft betreffen
h) Einbringen von Vorschlägen und Anträgen bei kirchenleitenden Organen
i) Förderung der Aus- und Weiterbildung von Theologen
j) Pflege der Verbindung zu Pfarrvereinen anderer Landeskirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Ausland
k) Mitgliedschaft im Verband der Evangelischen Pfarrvereine in Deutschland e.V.
l) Bildung und Förderung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Pfarrerschaft und deren Angehörige
(3) Die konkrete Umsetzung der Vereinsziele obliegt dem Vorstand.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Berufsverbände geltenden steuerlichen Vorschriften und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4) Zuwendungen an den Verein können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch die steuerliche Anerkennung als Berufsverband nicht beeinträchtigen dürfen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder beitreten können Personen aus der Pfarrerschaft i.S. d. § 2(1), die beispielsweise
a) im Dienst einer Landeskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen – dazu zählt auch der Dienst in Ausbildungsstätten, in Diakonie, Mission und anderen kirchlichen Bereichen,
b) sich im Vorbereitungsdienst, Wartestand oder
Ruhestand befinden oder zur Wahrnehmung von Diensten im Ausland beurlaubt sind.
c) Witwen und Witwer der unter Ziff. 1 genannten Personen. (2) Mitgliedschaft in einem anderen Pfarrverein schließt die Mitgliedschaft im Pfarrverein der EKM e.V. nicht aus.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung der Geschäftsstelle des Vereins.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod oder Austritt eines Mitgliedes. Die Austrittserklärung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, dazu gehören auch Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder entrichten einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils zum 15. eines Monats fällig ist. Vikare und Pfarrwitwen/Pfarrwitwer zahlen einen ermäßigten Beitrag. Über die Beitragshöhe entscheidet der Vorstand. Eine Erhöhung um mehr als 10 % bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht im Hinblick auf die Zusammensetzung des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder können Vorschläge und Anträge im Sinne des § 2 an die Organe des Vereins richten.
(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Leistungskatalog des Vereins nach Haushaltslage. Über den Inhalt des Leistungskataloges entscheidet der Vorstand jährlich neu. Mitglieder, die mit der Zahlung der Mitglieds¬beiträge mehr als drei Monate im Verzug sind, haben keinen Anspruch auf die im Leistungskatalog näher beschriebenen finanziellen Beihilfen.
(5) Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt per Post, Telefon und per E-Mail. Die Mitglieder sind daher verpflichtet, dem Verein die jeweils aktuelle Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Über die Satzung und deren Änderung zu beschließen (mit Ausnahme des Vereinssitzes)
c) Über Beitragszahlungen zu beschließen
d) Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu beschließen
e) Den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen
f) Den Jahresbericht des Schatzmeisters entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen
g) Über die Auflösung des Vereins zu entscheiden
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen, wobei die Einladung über Veröffentlichung im Vereinsheft ausreichend ist.
Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
(4) Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch als virtuelle und hybride Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Zulässig ist dabei die Nutzung jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags¬und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor
Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung
kann mithilfe einer webbasierten Lösung erfolgen, die der Verein den Mitgliedern zur Verfügung stellt. Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischer Probleme bei der Teilnahme an der Versammlung ist nur zulässig, wenn der Verein die Probleme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines ein Ruheständler ist. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB im Folgenden: BGB-Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zusätzlich kann der BGB-Vorstand vier weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis als Beisitzer bestellen, von denen einer ein Vikar oder ein Pfarrer in Entsendung sein soll. Über die Aufgabenbereiche der Beisitzer entscheidet der Vorstand bei der Bestellung. Diese weiteren Vorstandmitglieder haben in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht. Die Berufung kann längstens bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode ausgesprochen werden.
(3) Im Hinblick auf aktuelle Themen, Fragestellungen und Bedürfnisse der Pfarrerschaft lässt sich der Vorstand durch Kontaktpersonen in den Kirchenkreisen (Vertrauenspfarrer) beraten. Der Vorstand benennt diese Kontaktpersonen durch Beschluss.
( 4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden und ein Mitglied des BGB-Vorstandes; im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein Mitglied des BGB-Vorstandes aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 6 Jahre.
Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(6) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. In besonderen Fällen kann die Einladung auch von drei BGB-Mitglieder gemeinsam unter Angabe des Grundes vorgenommen werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per E-Mail erklären.
Diese Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(9) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(10) Beim Ausscheiden eines BGB-Vorstandsmitglieds wird vom Vorstand ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand zum Nachrücken gewählt. Der Nachrücker wird dem Vereinsregister unverzüglich zur Eintragung gemeldet.
(11) Der Vorstand tätigt Rechtsgeschäfte im gewöhnlichen Geschäftskreis des Vereins.
(12) Der Vorstand ist für den Erlass und die Änderung der Datenschutzordnung zuständig.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinne des§ 30 BGB) bestellen.
Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand hauptamtlich angestellt. Sein Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung durch den Vorstand durch eine Stellenbeschreibung sowie im Anstellungsvertrag festgelegt. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt kongruent mit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Vorstand. Kündigt der Geschäftsführer legt er damit auch sein Amt nieder.
10 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat
vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die Mittel sind entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und
unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.